Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Auf die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten finden ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen Anwendung. Ergänzende, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir uns mit ihnen ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
1. Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder telefonische Bestellungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Unsere Bestellungen können vom Lieferanten nur innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich angenommen werden. Eine inhaltlich von unserer Bestellung abweichende Auftragsbestätigung oder eine verspätete Annahme der Bestellung stellen ein neues Angebot dar und müssen von uns schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt unser Schweigen als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der jeweils in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (beispielsweise Transport-, Versicherungs-, Verpackungskosten) und Gebühren, Abgaben und Zölle bis zur Anlieferung an der von uns angegebenen Lieferadresse ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2. Preise sind netto zuzüglich Mehrwertsteuer anzugeben.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Sie müssen im Wortlaut genau mit der Bestellung übereinstimmen und Nummer, Tag und sonstige Kennzeichen der Bestellung enthalten.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto. Die Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren und ordnungsgemäßen Rechnung bei uns, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung der Ware des Lieferanten.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständiger oder mangelhafter Leistung gegen den Lieferanten zustehen.
6. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 4 Liefertermine – Lieferung
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermeintlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, wenn er vereinbarte Lieferfristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt. In der Annahme einer verspäteten Lieferung durch uns liegt kein Verzicht auf die Geltendmachung unseres Verzögerungsschadens.
4. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Waren. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Gefahrenübergang – Lieferschein
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort zu erfolgen, andernfalls DDP, benannter Ort in der Bestellung (Incoterms 2020®). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Emmerthal, Deutschland zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung.
2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine müssen enthalten: Bestellnummer und -datum, Nummer und Ausstellungstag des Lieferscheins, Angaben über Art und Umfang der Lieferung sowie sonstige in der Bestellung geforderte Kennzeichnungen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt bis zur Übergabe der Ware an der Lieferadresse der Lieferant.
4. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
§ 6 Gewährleistung – Mängeluntersuchung
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei
sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Gewährleistung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigen, die vereinbarte Beschaffenheit hat und den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht.
3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der folgenden Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel sind von uns unverzüglich, in der Regel bis zu fünf (5) Werktagen nach Eingang der Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen, wenn nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist.
4. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
5. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (beispielsweise Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
6. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung –
Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB oder § 5 ProdHaftG zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter oder mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Waren verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Anfrage in geeigneter Form nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte Dritter – Gesellschaftlich verantwortungsvolles und nachhaltiges Handeln
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Produkte keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2. Werden wir von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen. Wir sind berechtigt, mit dem Dritten auch ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten umfasst auch die Übernahme sämtlicher Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen in berechtigter Weise allgemein bekannt geworden ist.
2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Materialbeistellungen sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
3. Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten erfolgt stets für uns. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Waren durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. Wird das von uns beigestellte Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vom Lieferanten verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
4. An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns ebenfalls das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
5. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung auf die gelieferte Ware.
§ 10 Compliance / Code of Conduct
1. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass er die Verpflichtungen des Code of Conduct einhält. Darüber hinaus wird sich der Lieferant bestmöglich um die Weitergabe der Verpflichtungen aus dem Code of Conduct an alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der an uns gelieferten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse beteiligt sind, bemühen.
2. Die vom Lieferanten gelieferten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) einschließlich aller Ergänzungen, Änderungen sowie Leitlinien entsprechen. Vorausgesetzt die gelieferten Stoffe sind nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen, so müssen die Stoffe bzw. die in einem Gemisch enthaltenen Stoffe registriert sein. Der Lieferant ist zur Weitergabe ausreichender Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung verpflichtet, wenn er Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 REACH-Verordnung an uns liefert.
3. Lieferanten mit Firmensitz außerhalb der EU verpflichten sich gemäß Art. 8 REACH-Verordnung einen Only Representative („OR“) mit Sitz innerhalb der EU zu bestellen, welcher uns mit Namen und Anschrift mitzuteilen ist. Alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten werden durch den OR übernommen. Wurde durch den OR eine Vorregistrierung bzw. Registrierung durchgeführt, teilt er uns dies unter Angabe der Registrierungsnummer mit. Ist ein OR nicht mehr für einen Lieferanten tätig oder wechselt letzterer einen OR, so ist uns dies mitzuteilen.
4. Gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) REACH-Verordnung versichert der Lieferant, dass die von ihm gelieferten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse keine besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC = Substances of Very High Concern) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) der sogenannten Kandidatenliste beinhalten. Falls in den vom Lieferanten gelieferten Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen einzelne Stoffe der Kandidatenliste enthalten sind, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich und unaufgefordert hierüber zu informieren – insbesondere bei Erweiterungen / Ergänzungen der genannten Kandidatenliste. Die einzelnen Stoffe sowie deren genaue Massenprozentanteile sind dabei vom Lieferanten mitzuteilen.
5. Werden Nanomaterialien im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission (2011/696/EU) respektive künftiger Regelungen innerhalb der REACH-Verordnung geliefert, hat der Lieferant uns hierüber unverzüglich zu informieren und den Gehalt sowie die Art der Nanomaterialien mitzuteilen. Gleiches gilt für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, bei deren Nutzung eine Freisetzung von Nanomaterialien nicht auszuschließen ist.
6. Werden Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Gemische bzw. Erzeugnisse, bei deren Nutzung Gefahrstoffe freiwerden, geliefert, hat der Lieferant uns ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH- bzw. CLP-Verordnung entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.
7. Alle vom Lieferanten gelieferten Stoffe, Gemische bzw. Erzeugnisse müssen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) inklusive aller Ergänzungen und Änderungen erfüllen. Lieferanten außerhalb der EU tragen dafür Sorge, dass ihr OR (siehe 3.) für gelieferte Stoffe bzw. für die in gelieferten Gemischen enthaltenen Stoffe Meldungen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L inventory) gemäß Art. 39-42 CLP-Verordnung durchführt.
8. Die in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) fixierten Bestimmungen zu Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Act) sind vom Lieferanten zwingend einzuhalten. Sind bei der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Stoffe, Gemische bzw. Erzeugnisse Konfliktmineralien erforderlich, ist deren Herkunft offenzulegen. Die gemäß dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien ist uns bzw. den weiteren betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall durch den Lieferanten unverzüglich und vollumfänglich vorzulegen.
9. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle – im Besonderen die Menge von kumuliert maximal 100 Gewichts-ppm an Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen und Verpackungskomponenten – eingehalten wird. Zudem verzichtet der Lieferant uns gegenüber auf den Einsatz und die Auslieferung chlorgebleichter Verpackungen.
10. Gefahrgüter unterliegen den Vorschriften der GGVSEB (ADR, RID) und sind entsprechend zu handhaben.
11. Der Lieferant sichert zu, dass die an uns gelieferten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse keine endokrinen Disruptoren („Endocrine Disruptors“, z. B. Bisphenol A) gemäß den Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit – EFSA enthalten.
12. Der Lieferant sichert zu, dass die an uns gelieferten Stoffe nicht im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (VO über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) genannt sind. Ebenso dürfen gelieferte Gemische oder Erzeugnisse keine Stoffe des zuvor genannten Anhangs III enthalten.
13. Der Lieferant sichert zu, dass seine Produktionsstätten die jeweils für diese geltenden Gesetze, die arbeitsrechtlichen Standards der International Labour Organisation (ILO) und die ökologischen, sozialen Standards sowie Standards gegen Korruption und Ausbeutung (ESG) der Global Compact Initiative der vereinten Nationen unterstützen, sie begrüßen, einhalten und anerkennen. Bei Überschneidungen der jeweils für den Lieferanten geltenden Gesetze und Vorschriften, gelten die höheren Standards. Darüber hinaus wird sich der Lieferant bestmöglich um die Weitergabe dieser Verpflichtungen an alle von ihm eingeschalteten Zulieferbetriebe bemühen.
14. Die vorgenannten Verpflichtungen zur Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und sonstiger Vorschriften gelten dann, sofern diese genannten Vorschriften für den Lieferanten bindend sind und von Gesetzes wegen für diesen gelten.
15. Bei einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, die Unterlassung der verletzenden Handlung zu verlangen, sofern die Verletzung nicht unerheblich ist. Für den Fall, dass die betreffende Verletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung behoben wird oder wenn es zu einem wiederholten Verstoß kommt, sind wir berechtigt, den von der Vertragsverletzung betroffenen Auftrag / Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen / zu stornieren, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht unsererseits auf etwaige Schadensersatzansprüche dar; diese bleiben vielmehr unberührt. Verstößt der Lieferant gegen eine der in diesem § 10 genannten Verpflichtungen, hat der Lieferant uns, als auch die in diesem Zusammenhang weiteren betroffenen Unternehmen sowie deren Kunden von sämtlichen Kosten, mittelbaren und unmittelbaren Ansprüchen Dritter (z. B. Schadenersatz) und von sonstigen Verbindlichkeiten (Strafgeldern, Geldbußen) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmungen freizustellen, außer der Lieferant hat die Verstöße der o. g. Verpflichtungen nicht zu vertreten.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Emmerthal, Deutschland, sofern es sich bei dem Lieferanten um einen Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, einen Unternehmer iSv § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Wir sind auch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
Stand 03/2022