Rußtau/Honigtau an Koniferen

So erkennt ihr den Befall:

  • Auf den Blattoberseiten bzw. um die Koniferen herum seht ihr klebrige, zuckerhaltige Beläge. Das ist Honigtau.
  • Darauf siedeln sich oft schwärzliche Beläge von Rußtaupilzen an, die sich vom Honigtau ernähren.

Bei dem klebrigen Honigtau handelt es sich um Ausscheidungen pflanzensaugender Insekten wie Blattläuse, Schildläuse, Woll- und Schmierläuse sowie Weiße Fliegen. Diese stechen blattunterseits die Leitungsbahn der Koniferen an und ernähren sich von dem zuckerhaltigen Pflanzensaft. Überschüssigen Zucker scheiden sie als Honigtau aus.

Rußtaupilze schädigen die Koniferen nur indirekt, indem sie die Photosyntheseleistung der Blätter einschränken."

Rußtau/Honigtau an Koniferen vorbeugen

  • Behandelt die Koniferen rechtzeitig bei Schädlingsbefall, damit sich Honigtau gar nicht erst bilden kann.
  • Honigtau ist häufig ein erstes Anzeichen von verstecktem Schildlausbefall.

Rußtau/Honigtau an Koniferen bekämpfen

  • Die Schädlinge an Koniferen, die für den Honigtau verantwortlich sind, könnt ihr mit Neudosan Neu Blattlausfrei*,° bekämpfen. Dieses Spritzmittel wirkt zuverlässig gegen die Schädlinge.
  • Alternativ könnt ihr die Schädlinge auch mit Spruzit Schädlingsfrei*,° bekämpfen.
  • Behandelt die Pflanze unbedingt auch von unten, damit ihr alle Schädlinge mit dem Mittel erfasst.

Neudosan Neu Blattlausfrei

  • bekämpft wirksam Blattläuse, Weiße Fliege und Spinnmilben an Obst, Gemüse, Kräutern und Zierpflanzen
  • mit Wirkstoff, der in der Natur schnell abgebaut wird
  • keine Wartezeit bis zur Ernte
  • nicht bienengefährlich (NB 6641: Nicht bienengefährlich (B4)) geeignet für den ökologischen Landbau (Lt. Verordnung (EU) 2018/848)

Spruzit Schädlingsfrei

  • wirkt zuverlässig gegen beißende und saugende Insekten
  • bekämpft die Eier, Larven und erwachsene Schadinsekten
  • besondere Wirkstoffkombination aus Natur-Pyrethrum und Rapsöl
  • nicht bienengefährlich (NB 6641: Nicht bienengefährlich (B4)), geeignet für den ökologischen Landbau (Lt. Verordnung (EU) 2018/848)

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